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Bauherreninfo

Sie haben ein Baugrundstück gefunden und Sie haben eine Vorstellung, wie Ihr Eigenheim aussehen soll?
Diese Vorstellung setzt Ihr Architekt zusammen mit Ihnen um. Das Ergebnis Ihrer gemeinsamen Planungsarbeit ist Ihr Eigenheim – vorerst noch auf Papier, aber immerhin dem Ziel einen Schritt näher. Ob Ihr geplantes Traumhaus auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, prüft die Bauaufsichtsbehörde u.a. mit dem amtlichen Lageplan zur Bauvorlage.
Für die Errichtung eines Bauvorhabens werden in der Regel folgende vermessungstechnische Leistungen benötigt

Amtlicher Lageplan

Für Ihren Bauantrag benötigen Sie neben anderen Unterlagen, die Ihnen Ihr Architekt zusammenstellt, einen amtlichen Lageplan zur Bauvorlage. Dieser Plan, er wird mit Öffentlichem Glauben beurkundet, enthält Tatbestände an Grund und Boden, die der Baubehörde die Möglichkeit geben, Ihre Bauwünsche nach den öffentlich- rechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
Der Amtliche Lageplan wird von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund vermessungstechnischer Ermittlungen erstellt. Er stellt u.a. die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen Ihres Baugrundstücks sowie die planungsrelevante Topografie (vorhandene bauliche Anlagen, geschützte Bäume, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, öffentliche Erschließung) dar.
Außerdem bildet der Lageplan den Nachweis über die Einhaltung der Bauvorschriften. Durch den amtlichen Lageplan erhalten Sie, der Bauherr, Planungssicherheit. Ihren Nachbarn bietet er Schutz vor einer unzulässigen Beeinträchtigung ihrer Grundstücke.
Der amtliche Lageplan ist Bestandteil der Bauvorlagen in Ihrem Baugenehmigungsverfahren.

Grobabsteckung (Baugrubenabsteckung)

Nach Erhalt der Baugenehmigung nimmt im Zuge der Baudurchführung das Bauvorhaben endlich Gestalt an.
Die zu Baubeginn erforderlichen Erdarbeiten sind kostenintensiv. Deshalb ist es zweckmäßig, insbesondere bei Kellerbauten, die Baugrube in ihrer Lage und Höhe örtlich zu markieren.

Feinabsteckung

Hier werden die Außenmaße oder Achsen des Bauwerks nach Lage und Höhe in die Örtlichkeit auf Schnurgerüst bzw. Pfähle (mit Nagel) übertragen. Hierdurch wird die Baufirma in die Lage versetzt, das Bauvorhaben zu errichten.

Gebäudevermessung

Zur Erfüllung der gesetzlichen Gebäudeeinmessungspflicht ist der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte verpflichtet, die Errichtung oder Grundrissveränderung von Gebäuden auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Die Gebäudeeinmessung gemäß VermLiegG steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bauaufsichtlichen Verfahren.